Sachverhalt

Am 14. Januar 1997 ereignete sich auf der Autobahn A 1 in Safenwil ein Unfall, der die Sperrung der rechten Fahrbahn erforderte. Ein festes Signal mit der Aufschrift « Stau » wurde an der Einfahrt zur Autobahn Aarau West installiert, und etwa einen Kilometer vor dem Unfallort wurde die Verengung der Fahrbahn durch das Signal « Ankündigung der Fahrspuren, Verengung der Fahrbahn in 1000 Metern » angekündigt. Der Verkehr bewegte sich in einer fließenden Kolonne auf der Überholspur. Trotz der Hinweisschilder auf die Verengung der Fahrbahn setzte J. seine Fahrt auf der Normalspur fort und überholte die Kolonne rechts.

Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte J. zu einer Busse von 300 Franken wegen Missachtung des Signals « Ankündigung der Fahrspuren » und verbotenen Rechtsüberholens auf der Autobahn. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von J. gegen dieses Urteil ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass der Lenker, der auf der rechten Fahrbahn bis zu dem Ort vorfährt, wo der Zugang zu dieser verboten ist, nicht schuldig des Überholens rechts ist. Artikel 35 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verbietet das Rechtsüberholen, aber dieses Verbot gilt nicht, wenn die rechte Fahrbahn gesperrt wird.

Das Bundesgericht befand auch, dass das Signal « Ankündigung der Fahrspuren » kein Verbot ist, auf der rechten Fahrbahn zu fahren, sondern eine Ankündigung der Sperrung der Fahrbahn. Der Lenker, der auf der rechten Fahrbahn bis zu dem Ort…