Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat das BGE den Rekurs des Ehemanns St. gegen das Scheidungsurteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden betreffend den der Ehefrau zugesprochenen Unterhalt teilweise gutgeheissen. Das BGE hat den Entscheid über den Unterhalt aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da das Obergericht die Bedürftigkeit der Ehefrau im Sinne von Art. 152 ZGB nicht hinreichend abgeklärt hatte. Im neuen Verfahren hat das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden den Unterhalt auf Art. 151 ZGB gestützt und eine monatliche Rente von 600 CHF bis zum AHV-Alter des Ehemanns festgelegt. Der Ehemann hat gegen diesen Entscheid wiederum Rekurs erhoben, dem das BGE teilweise stattgegeben hat. Es hat den Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau bis zu ihrem AHV-Alter einen monatlichen Unterhalt von 200 CHF auf der Grundlage von Art. 152 ZGB zu bezahlen.Erwägungen
Das BGE hält fest, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 OG die kantonale Instanz, an die eine Sache vom BGE zurückgewiesen wird, der rechtlichen Beurteilung des BGE zu folgen hat. Der Rahmen der neuen Entscheidung ist somit durch den Rückweisungsentscheid des BGE abgesteckt, und die kantonale Instanz kann weder den streitigen Punkt erweitern noch auf einer neuen Rechtsgrundlage entscheiden. Im…