Sachverhalt

Der Beschwerdeführer B. wurde vom Bezirksrichter Reiat wegen Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuerverordnung mit einer Busse von CHF 240 bestraft. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies seine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen ab. B. erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Strafbestimmung in Art. 77 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) dem Legalitätsprinzip genügt, da es sich lediglich um eine Busse und nicht um eine Freiheitsstrafe handelt. 2. Beim elektronischen Zollverfahren, das auf einer Vereinbarung zwischen der Firma T. und der Zollverwaltung basiert, erfolgt lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Zollanmeldung durch den Computereinsatz. Im Vergleich zum ordentlichen Zollverfahren mit formeller Überprüfung der Deklaration führt dies zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortung des Deklaranten. Das Bundesgericht sah diese Ausweitung jedoch als durch das Zollgesetz und insbesondere Art. 72a ZG abgestützt an, da das elektronische Verfahren eine Einschränkung der Kontrollen darstellt, die durch die erhöhte Verantwortung des Deklaranten aufgewogen wird. 3. Das Bundesgericht erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 77 MWSTV als erfüllt, da eine Falschdeklaration des Warenwerts regelmässig eine…