Art. 77 MWSTV
Grundsätze
1 Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2 Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
- a. nach Artikel 37 Abs. 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
- b. das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
- c. die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
- d. ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
- e. mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;
- f. gestützt auf Artikel 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen;
- g. als Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG gelten;
- h. ihren Sitz im Ausland haben.
3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Abs. 2 Ziffern 1–24 und 27–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Abs. 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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