Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X., montenegrinischer Herkunft, wurde 2007 erleichtert eingebürgert, nachdem er als Ehegatte einer Schweizerin ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte. Im Jahr 2012 erklärte das Bundesamt für Migration die Einbürgerung für nichtig, da X. bei der Gesuchstellung verschwiegen hatte, dass er bereits vor der Einbürgerung Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelhandels begangen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht und schliesslich auch das Bundesgericht bestätigten die Nichtigerklärung der Einbürgerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung nicht nur bereits bekannte Strafverfahren und -urteile umfasst, sondern auch Straftaten, von denen der Bewerber wusste oder wissen musste, dass sie strafbar sind. Der Beschwerdeführer hatte bei der Gesuchstellung eine Erklärung unterschrieben, wonach gegen ihn keine Strafverfahren hängig seien und er die Rechtsordnung beachtet habe. Tatsächlich hatte er jedoch bereits vor der Einbürgerung erhebliche Straftaten im Bereich des Drogenhandels begangen, die erst später aufgedeckt wurden. Indem er diese Tatsachen verschwieg, täuschte er über eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung, was gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führt.

Das Bundesgericht wies auch das Argument des Beschwerdeführers zurück, die Informationspflicht über noch nicht entdeckte Straftaten verstosse gegen das Verbot der…