Sachverhalt

Die X. AG, eine Schweizer Gesellschaft, wurde von der Z. SA vor dem Genfer Gericht verklagt. Einige Tage zuvor hatte die X. AG beim Friedensrichter in Arbon ein Schlichtungsgesuch eingereicht, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass Y. kein Rechtsmittel gegen sie hat, falls er im von der Z. SA in Genf eingeleiteten Prozess unterliegt. Das Genfer Gericht hat das Verfahren ausgesetzt, bis das Gericht in Arbon über seine Zuständigkeit entschieden hat. Das kantonale Gericht hat diese Aussetzungsmaßnahme dann aufgehoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Berufung der X. AG gutgeheißen. Es hat entschieden, dass die in Arbon erhobene negative Feststellungsklage und der in Genf erhobene Streitverkündungsantrag im Sinne von Art. 35 GestG identisch sind. Obwohl die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage unterschiedliche Anträge stellen, betreffen sie denselben Gegenstand und denselben Sachverhalt. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die bisherige Rechtsprechung, die die Identität zwischen diesen beiden Klagarten verneinte, nicht aufrechterhalten…