Sachverhalt

Edith und Marco M. waren seit dem 3. Juli 1987 verheiratet. Vor ihrer Ehe war Marco M. bei einer Krankenkasse versichert. Nach ihrer Ehe führten finanzielle Schwierigkeiten dazu, dass das Paar am 2. Dezember 1988 einen Gütertrennung vereinbarte. Anschließend forderte die Krankenkasse von Edith M. die Zahlung der rückständigen Beiträge ihres Mannes für die Zeiträume April bis Juni 1988 und Oktober 1988 bis Juni 1989.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen kam zu dem Schluss, dass Art. 166 Abs. 3 ZGB, der die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für Handlungen des einen Ehegatten im Rahmen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft vorsieht, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die geltend gemachten Beitragsforderungen haben ihre Grundlage in einer vor der Ehe abgeschlossenen Versicherung und stehen nicht im Zusammenhang mit dem späteren Abschluss der Ehe. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 166 ZGB nicht erfüllt, und Edith M. kann nicht für die Beitragsforderungen ihres Mannes haftbar gemacht werden.

Obwohl die Beiträge während des ehelichen Zusammenlebens fällig wurden, resultieren sie aus einem vor der Ehe begründeten Versicherungsverhältnis und stehen nicht im…