Sachverhalt

Der jüngste Sohn [A.], geboren am 24. September 1985, hat gegen seinen Vater X. eine Unterhaltsklage gemäß Art. 279 ff. ZGB erhoben. Am 16. April 2008 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Ostwaadt vorläufige Maßnahmen an, die [A.] einen Unterhaltsbeitrag von 1'700 Fr. pro Monat ab dem 1. Oktober 2007 zusprechen. X. hat beim Kantonsgericht des Kantons Waadt Nichtigkeitsbeschwerde und beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen diese Verfügung über vorläufige Maßnahmen erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die aufgrund von Art. 281 ZGB zugunsten eines volljährigen Kindes angeordneten vorläufigen Maßnahmen sich von den im Rahmen eines Scheidungsverfahrens getroffenen vorläufigen Regelungen (Art. 137 Abs. 2 ZGB) unterscheiden. Während Letztere endgültig sind, stellen die vorläufigen Maßnahmen gemäß Art. 281 ZGB eine vorzeitige Vollstreckung des Hauptbegehrens dar,…