Sachverhalt

Martin Mächler arbeitete als verantwortlicher Polier für ein Holzverarbeitungsunternehmen. Von 1963 bis 1967 wurde sein Lohn mehrmals erhöht. 1968 reichte Mächler gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Alois Schuler Klage ein und verlangte die Zahlung eines zusätzlichen Betrags von 2.046,75 CHF. Er argumentierte, dass er gemäß den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für die Schweizer Holzindustrie Anspruch auf eine Forderung von 1.637,40 CHF und eine Vertragsstrafe von 25% (409,35 CHF) aufgrund der Nichteinhaltung des GAV habe.

Die kantonalen Gerichte wiesen Mächlers Forderung ab, da seine Lohnerhöhungen die im GAV vorgesehenen Mindestbeträge bereits überschritten hätten. Mächler legte daraufhin Beschwerde beim BGE ein und berief sich auf eine Verletzung von Art. 4 BV.

Erwägungen

Der BGE gab der Beschwerde statt. Er befand, dass die Bestimmungen des GAV zur Berechnung der Lohnerhöhungen auf Basis des tatsächlich gezahlten Lohns normativen Charakter haben. Die Nichtberücksichtigung dieser Bestimmungen stellt eine Verletzung eines klaren Rechts dar und ist mit Art. 4 BV unvereinbar.

Laut dem BGE waren die Berechnungen der kantonalen Instanzen fehlerhaft.…