Sachverhalt
In diesem Fall hatte der Vermieter Alfred B. den Mietvertrag seines Mieters Heinz L. wegen Zahlungsverzugs der Miete gekündigt. Am 15. Juli 1991 sandte der Vermieter dem Mieter per Einschreiben ein Schreiben, in dem ihm eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung der ausstehenden Miete gewährt wurde, mit der Androhung der Kündigung. Der Mieter erhielt dieses Schreiben spätestens am 20. Juli. In der Annahme, dass die 30-tägige Frist bereits am 16. Juli begonnen hatte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag am 14. August mit Wirkung zum Ende September. Am selben Tag beantragte der Vermieter beim Bezirksgericht Pfäffikon/ZH die Räumung des Mieters. Der Einzelrichter als Räumungsrichter gab diesem Antrag am 29. August statt, nachdem er die Gültigkeit der Kündigung gemäß Art. 274g Abs. 1 lit. a OR festgestellt hatte. Auf Beschwerde des Mieters bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 12. November die Räumungsverfügung und die Gültigkeit der Kündigung, obwohl diese vor Ablauf der 30-tägigen Frist ausgesprochen worden war. Der Mieter erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 2. März 1992 abgewiesen wurde.
Erwägungen
Die zentrale Frage ist, ob der Räumungsrichter befugt war, über die vom Mieter bestrittene Gültigkeit der Kündigung zu entscheiden, obwohl diese während der 30-tägigen Zahlungsfrist ausgesprochen worden war. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Bundesrecht dem kantonalen Recht, das die Zuständigkeit des Räumungsrichters auf unbestrittene ("liquide") Ansprüche in einem summarischen Verfahren beschränkt, vorgeht. Im vorliegenden Fall war die Rechtslage nicht eindeutig, da es weder eine gefestigte Rechtsprechung noch eine einheitliche Lehre zur Gültigkeit…