Sachverhalt

- Die Colgate Palmolive Europe Sàrl (ehemals Gaba International AG) und die Gebro Pharma GmbH hatten von 1982 bis 2006 einen Vertrag, der einen absoluten Gebietsschutz für Österreich vorsah. Dieser wurde von der Wettbewerbskommission als unzulässige Gebietsabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG qualifiziert. - Die Colgate Palmolive Europe Sàrl wurde gemäss Art. 49a Abs. 1 KG mit einem Betrag von CHF 4'820'580.- sanktioniert, da sie an dieser unzulässigen Gebietsabrede beteiligt war.

Erwägungen

- Art. 49a Abs. 1 KG verweist auf "unzulässige Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4" KG. Darunter sind die in diesen Absätzen aufgeführten Abredetypen zu verstehen, die nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, weil sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. - Die Colgate Palmolive Europe Sàrl hat durch den absoluten Gebietsschutz in Ziff. 3.2 des Vertrags mit der Gebro Pharma GmbH eine…