Sachverhalt
Im Jahr 2010 beantragte die Gesellschaft A. SA bei der FINMA die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Effektenhändler. Die FINMA lehnte den Antrag ab, da A. SA bereits das in der FINMA-Rundschreiben 2008/5 festgelegte Transaktionsvolumen von 5 Milliarden Franken als Schwelle für die Bewilligungspflicht überschritten hatte. Die FINMA stellte zudem fest, dass A. SA die Voraussetzung der einwandfreien Geschäftstätigkeit nicht erfüllte. Infolgedessen ordnete die FINMA die Liquidation von A. SA an. Die Entscheidungen der FINMA wurden vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht bestätigt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Gültigkeit der von der FINMA in Rundschreiben 2008/5 festgelegten Schwelle von 5 Milliarden Franken als Voraussetzung für die Bewilligungspflicht von Effektenhändlern für eigene Rechnung bestätigt. Diese Schwelle wurde als mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar erachtet, der die Bewilligungspflicht für Händler einführen wollte, deren Transaktionsvolumen die ordnungsgemäße Funktionsweise des Marktes gefährden könnte, ohne im Gesetz eine ausdrückliche numerische Schwelle festzulegen.
Das Bundesgericht wies das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft zurück, wonach das FINMA-Rundschreiben keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstelle. Die Bewilligungspflicht für Effektenhändler für eigene Rechnung ist nämlich direkt im Börsengesetz (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Bst. d BEHG) verankert. Das FINMA-Rundschreiben präzisiert lediglich, in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers, das…