Sachverhalt

Die Gesellschaft [S. AG] hatte [B.] mit der Ausführung der Zimmererarbeiten für zwei Einfamilienhäuser in Würenlos beauftragt. Nach Meinungsverschiedenheiten über den Arbeitsablauf erklärte [S. AG] am 21. Juni 1985 den Rücktritt vom Vertrag. [B.] rechnete daraufhin die bereits erbrachten Arbeiten ab. [S. AG] beauftragte ein anderes Unternehmen, die Arbeiten fertigzustellen und Mängel zu beheben. [B.] erhob daraufhin Klage auf Zahlung des Restbetrags seiner Rechnung, während [S. AG] eine Widerklage auf Erstattung der Kosten für die Mängelbehebung erhob.

Erwägungen

Das BGE befand, dass der Rücktritt von [S. AG] eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäss Art. 366 Abs. 1 OR darstellte. In diesem Fall kann der Bauherr die Übergabe des bereits begonnenen Werks gegen Entschädigung verlangen. Rechtlich gesehen ist dieses Teilwerk dem fertiggestellten Werk gleichgestellt, insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung für Mängel. Art. 169 der SIA-Norm 118, der hier anwendbar ist, sieht vor,…