Sachverhalt
Albert Streuli wurde am 13. August 1954 gemäß Art. 57 Abs. 4 HRegV von Amts wegen als Eigentümer des Hotel-Restaurants "zur Krone" in Adliswil in das Handelsregister eingetragen. Diese Eintragung wurde am 17. August 1954 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Anschließend wurden ihm mehrere Zahlungsbefehle zugestellt. Am 3. September 1954 erhielt er einen solchen Zahlungsbefehl im Rahmen des Betreibungsverfahrens Nr. 3493, das von Hans Haudenschild eingeleitet worden war. Am 4. September 1954 wurde seine Handelsregistereintragung gelöscht, wobei die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. September 1954 besagte, dass nicht er, sondern seine Ehefrau Eigentümerin des Unternehmens sei. Gleichzeitig wurde Frau Streuli eingetragen. Am 6. September 1954 erhob Streuli Beschwerde mit dem Ziel, den Zahlungsbefehl des Betreibungsverfahrens Nr. 3493 aufzuheben, da er zu Unrecht im Handelsregister eingetragen worden sei. Gemäß der Entscheidung der unteren kantonalen Behörde wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 15. Oktober 1954 ab, da für die Entscheidung, ob ein Schuldner dem Konkursverfahren unterliegt, der Inhalt des Handelsregisters maßgebend ist.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Streuli ab. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowie dem Bedürfnis nach einem einfach anzuwendenden Kriterium und einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Betreibungsbehörden und den Handelsregisterbehörden entspricht, haben die Betreibungsbehörden bei der Anwendung der Art. 39 und 40 SchKG nicht zu prüfen, ob die Eintragungen und Löschungen im Handelsregister gerechtfertigt sind oder nicht, sondern haben sich an den Stand des Registers zu halten (vgl. insb. BGE 29 I 506, 30 I 760, 41 III 373 und 48 III 202). Selbst wenn man eine Ausnahme von diesem Grundsatz annehmen würde, wenn die Eintragung oder Löschung auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, läge ein solcher hier nicht vor, da die Eintragung von Streuli ordnungsgemäß erfolgt ist.…