Sachverhalt

Die Parteien A. AG und B. N.V. schlossen am 20. Mai/22. Juni 1992 einen Alleinvertriebsvertrag, der eine Schiedsklausel enthält. Diese Klausel sieht vor, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag nach den Regeln der Zürcher Handelskammer (ZHK) und den UNCITRAL-Schiedsregeln beigelegt werden sollen. Die Schiedsklausel enthält jedoch auch eine Bestimmung, die die Internationale Handelskammer (ICC) als ernennende Stelle für die Schiedsrichter vorsieht.

Im August 2002 leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren bei der ZHK ein und beantragte die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz. Das Schiedsgericht wurde konstituiert, und die Beschwerdeführerin erhob eine Unzuständigkeitseinrede, da das Schiedsgericht nicht gültig konstituiert worden sei.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Schiedsvereinbarung aufgrund der teilweise unmöglichen Bestimmungen ungültig sei. Sie argumentierte, dass die Schiedsklausel widersprüchliche Anordnungen enthalte und dass die Parteien keinen Konsens über den Inhalt der Schiedsvereinbarung erzielt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Schiedsvereinbarung trotz der teilweise unmöglichen Bestimmungen gültig sei. Es führte aus, dass die Schiedsklausel klar und bestimmt sei, soweit die Parteien allfällige Streitigkeiten aus ihrem Alleinvertriebsvertrag der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen und einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt hatten.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Schiedsvereinbarung eine unheilbare pathologische Klausel enthalte, soweit sie ein Dreierschiedsgericht vorsah, dessen Ernennung durch die ICC erfolgen sollte. Es entschied jedoch, dass diese teilweise Unmöglichkeit nicht zur vollständigen Unwirksamkeit und damit zur Unzuständigkeit des ZHK-Schiedsgerichts führe.

Das Gericht führte aus, dass die Schiedsvereinbarung gültigkeitserhaltend auszulegen sei, um den Willen der Parteien zu respektieren, sich einer Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Es entschied, dass die Schiedsrichter nach Massgabe der ZHK-Schiedsordnung…