Sachverhalt

Die Immobiliengesellschaft Rue de Lausanne 51 AG in Freiburg erwarb 1932 ein Gebäude. 1947 kaufte Edouard Romanens die Aktien dieser Gesellschaft von Guillaume de Weck. 1947 erhielt de Weck eine Vollmacht, um eine Hypothek von 100'000 Franken auf das Gebäude der Gesellschaft zu begründen. Die entsprechenden Hypothekartitel wurden bei der Union Bank of Switzerland (SBG) hinterlegt. 1953 erhob die Gesellschaft eine Forderungsklage gegen die SBG in Bezug auf diese Titel. Das Zivilgericht Saane und das Appellationsgericht Freiburg gaben dem Antrag der Gesellschaft statt. Die SBG legte Beschwerde beim BGE ein.

Erwägungen

Der BGE gibt der Beschwerde der SBG statt. Er ist der Ansicht, dass die SBG als Inhaberin der Hypothekartitel berechtigt ist, die darin verbrieften Rechte geltend zu machen, auch wenn sie im Namen des Titeleigentümers handelt. Die Tatsache, dass die SBG erklärt hat, nicht Eigentümerin der Titel zu sein, ändert nichts an ihrer Legitimation, da der Inhaber eines Inhaberpapiers als Berechtigter gilt,…