Sachverhalt
Die Kollektivgesellschaft Witz und Neuffer hat von Eugène Weill aus den USA importierte Kugelschreiber gekauft. Witz und Neuffer stellte später fest, dass andere Unternehmen diese Kugelschreiber ebenfalls in der Schweiz verkauften, was gegen die Exklusivität verstieß, die Weill ihnen gewährt hatte. Witz und Neuffer erhob daher eine Widerklage gegen Weill und verlangte die Rückerstattung des für die Kugelschreiber gezahlten Preises sowie Schadenersatz mit der Begründung, dass die Kugelschreiber das schweizerische Patent Nr. 246 017 von Henry-George Martin verletzten.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Widerklage von Witz und Neuffer aus folgenden Gründen ab: 1. Art. 67 OG gilt für Streitigkeiten über die Gültigkeit eines Patents, unabhängig davon, ob diese Frage in einer Hauptklage oder einer Widerklage aufgeworfen wird. Das Bundesgericht kann daher die technischen Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Patents von Martin prüfen. 2. In Bezug auf die Exklusivitätsklausel ist das Bundesgericht der Ansicht, dass Witz und Neuffer auf deren Anwendung vor dem 7. Juni 1947, dem Datum der ersten Lieferung, verzichtet hat. Die Exklusivität wurde daher nicht verletzt. 3. Was die behauptete Patentverletzung angeht, ist das…