Sachverhalt

Der Streit opposes die D. AG und L. und Z., zwei Informatikexperten, die vor dem Handelsgericht Zürich eine Zahlungsklage wegen Lizenzgebühren gegen ihre Vertragspartnerin, die D. AG, eingereicht hatten. Das Gericht gab ihrer Klage am 25. Oktober 1991 statt. Die Beklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein, die abgewiesen wurde.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: L. und Z. schlossen einen Softwarelizenzvertrag mit der D. AG. Anschließend reichten sie eine Zahlungsklage wegen Lizenzgebühren gegen die D. AG ein, die vom Handelsgericht Zürich gutgeheißen wurde. Die D. AG legte Revision gegen dieses Urteil ein und bestritt die subjektive Auslegung des Vertrags durch das kantonale Gericht.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die subjektive Auslegung von Verträgen im Revisionsverfahren. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die subjektive Auslegung eines Vertrags darin besteht, den wirklichen Willen der Parteien gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) zu ermitteln. Wenn das kantonale Gericht den wirklichen Willen der Parteien aufgrund von Indizien festgestellt hat, ist eine Überprüfung dieser Feststellung im Revisionsverfahren ausgeschlossen, soweit nicht die Ausnahmen nach den Artikeln 63 Absatz 2 und 64 des Bundesgesetzes über die Organisation der Gerichtsbarkeit (OG) vorliegen.

Das Bundesgericht erinnerte auch daran, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, die Feststellung der Tatsachen durch das kantonale Gericht zu überprüfen, sondern lediglich die Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen. Die Feststellung der Tatsachen, einschließlich der subjektiven Auslegung von Verträgen, ist daher grundsätzlich vom Bundesgericht ausgeschlossen, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen anwendbar sind.

Das Bundesgericht betonte ferner, dass die Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Auslegung von Verträgen im Revisionsverfahren wichtig ist. Die objektive Auslegung von Verträgen, die darin…