Sachverhalt

In dieser Angelegenheit hatte Rosina Bortolotti den Brüdern Eros und Luigi Chiesa ein Vorkaufsrecht an einigen ihrer Immobilien eingeräumt. Nach dem Tod von Frau Bortolotti verkaufte die Erbengemeinschaft einen Teil der Immobilien an Walter Robbiani. Nur Eros Chiesa übte sein Vorkaufsrecht aus, Luigi reagierte nicht. Die Kernfrage war, ob Eros Chiesa das Vorkaufsrecht für die gesamte Immobilie wirksam ausüben konnte, trotz des Ausbleibens einer Reaktion seines Bruders.

Erwägungen

1. Das BGE befand zunächst, dass die Verkäufer die Mitteilung über den Verkauf nur an denjenigen Begünstigten des Vorkaufsrechts wirksam zugestellt hatten, der sie tatsächlich erhalten hatte, nämlich Luigi Chiesa. Da Eros Chiesa nicht fristgerecht informiert worden war, galt seine Ausübung des Vorkaufsrechts am 18. Juni 1964 als rechtzeitig. 2. Hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts durch nur einen der Begünstigten vertrat das BGE die Auffassung, dass ein gemeinsam zwei Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht nur in seiner Gesamtheit ausgeübt werden kann, unabhängig von der Teilbarkeit des belasteten Objekts. Mangels abweichender Vereinbarung kommt daher das Nichtausüben durch einen Begünstigten dem anderen zugute, gemäß dem Prinzip des Zuwachsrechts. Eros Chiesa war somit berechtigt, das Vorkaufsrecht für die gesamte Immobilie auszuüben. 3. Das BGE sah ferner, dass Eros Chiesa, da die Immobilie im Grundbuch auf den…