Sachverhalt
Marianne G., eine verheiratete Frau und Mutter eines Sohnes, übte seit 1977 neben ihren Haushaltstätigkeiten eine Teilzeittätigkeit aus. Infolge eines Unfalls am 21. Februar 1982 musste sie sich langen Behandlungen unterziehen und konnte ihre Beschäftigung nicht mehr aufnehmen. Die Invalidenversicherung (IV) gewährte ihr daraufhin eine volle Rente, die nach der Mischmethode berechnet wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zahlte ihr ebenfalls eine Integritätsentschädigung und ab dem 1. März 1987 eine Zusatzrente, wobei sie 90% des versicherten Lohns und die volle IV-Rente berücksichtigte. Marianne G. hat die Berechnung dieser Zusatzrente angefochten.Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die Berücksichtigung der Marianne G. nach der Mischmethode zugesprochenen vollen IV-Rente bei der Berechnung der Zusatzrente der obligatorischen Unfallversicherung. Gemäß SUVA und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erfordern Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG sowie Art. 31 und 32 UVV die vollständige Berücksichtigung der IV-Rente. Dagegen sind die kantonale Instanz und Marianne G. der Ansicht, dass diese Bestimmungen den Fall einer teilzeiterwerbstätigen Hausfrau nicht regeln und daher die allgemeinen Grundsätze zur Überentschädigung anzuwenden sind.Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass der klare Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG keinen Raum für eine abweichende Auslegung zur teilweisen…