Sachverhalt

Am 19. Mai 1967 ließ Robert Meyer sein Auto auf einem Parkplatz mit Parkuhr in Lausanne parken, wo das Parken auf 1 Stunde begrenzt ist. Obwohl er die Parkgebühr bezahlt hatte, überschritt Meyer die zulässige Höchstdauer. Die Polizeikommission von Lausanne verurteilte ihn zu einer Buße von 30 Franken wegen Verstoßes gegen Art. 35 SSV. Meyer legte Beschwerde ein, die vom Kassationsgericht des Kantons Waadt abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid. Es erinnerte zunächst daran, dass Art. 3 SVG den Kantonen erlaubt, die Parkdauer zu begrenzen und diese Befugnis an die Gemeinden zu übertragen. Die in Lausanne angebrachte Beschilderung mit Verkehrszeichen Nr. 321 und dem zusätzlichen Schild, das die Höchstdauer angibt, entspricht Art. 35 Abs. 3 SSV.

Das Gericht befand anschließend, dass die Erhebung einer Parkgebühr nicht gegen Art. 37 Abs. 2 BV verstößt, sofern es in der Nähe kostenlose Parkplätze gibt, was hier der Fall war. Art. 35 Abs. 4 SSV verpflichtet den Fahrer, sein Fahrzeug vor Ablauf der zulässigen Zeit wieder in Bewegung zu setzen, was Meyer nicht getan hat. Dieser Verstoß wird durch Art. 90 Ziff. 1 SVG…