Sachverhalt
Das vorliegende Urteil betrifft eine Revisionsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Kassationsgerichts in einer Strafsache. Der Sachverhalt ist wie folgt:- Der Antragsteller, Herr Metz, war Gegenstand eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
- Das Kassationsgericht hat in dieser Strafsache ein Urteil erlassen.
- Herr Metz hat anschließend einen Antrag auf Revision dieses Urteils des Kassationsgerichts gestellt.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Revisionsantrag aus folgenden Gründen ab:Gemäß Art. 139 OG unterliegen die Bestimmungen über die Revision von Bundesgerichtsurteilen in Strafsachen nicht den Art. 136 ff. BGG, sondern ausschließlich den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Diese sieht die Möglichkeit der Revision gegen Urteile des Bundesstrafgerichts, der Strafkammer und des Bundesstrafgerichts vor, beschränkt diesen Rechtsbehelf für Entscheidungen des Kassationsgerichts jedoch ausdrücklich auf die Zivilpunkte (Art. 271 Abs. 4 StPO). Daraus folgt, dass es keine Möglichkeit der Revision gegen Urteile des Kassationsgerichts in Strafsachen gibt (BGE 80 IV 143).
Diese Regelung erklärt sich hauptsächlich dadurch, dass das Kassationsgericht in Strafsachen lediglich eine reine Kassationsinstanz ist. Das heißt, dass es bei einer abweichenden Beurteilung in der Sache selbst nicht selbst…