Sachverhalt

Die Wettbewerbskommission (WEKO) eröffnete am 30. Oktober 2012 eine Untersuchung gegen die Gesellschaft A. AG und mehrere andere Unternehmen wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Praktiken. Die Untersuchung ergab zwei Sachverhaltsgruppen: - Von 2004 bis Mai 2010 traf sich die Gesellschaft A. AG regelmäßig mit anderen Unternehmen, um sich Straßenbauaufträge des Kantons Graubünden und seiner Gemeinden aufzuteilen. Die WEKO qualifizierte diese Tatsachen als unzulässige Abreden über Preise und Geschäftspartner gemäß Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. - Von 2006 bis 2012 traf sich die Gesellschaft A. AG regelmäßig mit drei anderen Unternehmen, um Informationen über ihre Interessen an Hochbauaufträgen im Rheintal in Chur auszutauschen. Die WEKO qualifizierte diese Tatsachen als unzulässige Abreden gemäß Art. 5 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG.

Erwägungen

Die WEKO hat die Gesellschaft A. AG vollständig von Sanktionen freigestellt, ihr aber auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 KG folgende Maßnahmen angeordnet: 1. Verbot, Mitbewerber um Schutz, Unterstützungsangebote oder Verzicht auf Angebotsabgabe zu ersuchen sowie Informationen über Angebotspreise, Preisbestandteile und die Aufteilung von Kunden, Gebieten und Projekten auszutauschen, außer für unerlässliche Informationsaustausche im Rahmen von Konsortien oder Unteraufträgen. 2. Verbot, Mitbewerber um Informationen über ihre…