Sachverhalt
Die 1997 in der Schweiz geborene Schweizer Staatsangehörige [O.] litt an einem infantilen psychoorganischen Syndrom und erhielt von der IV-Stelle St. Gallen medizinische Massnahmen. Als [O.] und ihre Mutter 2008 mitteilten, dass sie seit etwa zwei Jahren in Ecuador leben würden, überwies die IV-Stelle die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Diese teilte [O.] mit, dass sie seit ihrer Ausreise aus der Schweiz am 1. Oktober 2005 nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstehe und daher keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt mehr habe. [O.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 IVG Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist. Da weder [O.] noch ihre Mutter freiwillig versichert waren und der Vater nicht unter die genannten Ausnahmetatbestände fiel, erfüllten sie die versicherungsmässigen…