Art. 22quater IVV

Entschädigung für Betreuungskosten

1 Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
  1. a. Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen;
  2. b. Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
  3. c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
  4. d. Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
  5. e. Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
2 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Abs. 1 IVG.
3 Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen
    · 10.05.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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