Art. 22quater IVV
Entschädigung für Betreuungskosten
1 Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
- a. Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen;
- b. Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
- c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
- d. Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
- e. Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
2 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Abs. 1 IVG.
3 Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung3 Zitierungen
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1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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