Sachverhalt

Der Fall betrifft die Übernahme der Kosten für die Verabreichung des Arzneimittels SCENESSE® zur Behandlung der erythropoetischen Protoporphyrie (EPP), an der die Versicherte A. leidet. Das Arzneimittel ist nicht in der Liste der Arzneispezialitäten enthalten und wurde von Swissmedic nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für die Erstattung durch die obligatorische Krankenkasse, insbesondere die Prüfung seines hohen therapeutischen Nutzens im Allgemeinen und im konkreten Fall, sind zwischen den Parteien umstritten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat anerkannt, dass das Arzneimittel SCENESSE® im Allgemeinen einen hohen therapeutischen Nutzen für die Behandlung der erythropoetischen Protoporphyrie (EPP) aufweist, da es von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und in Deutschland zugelassen ist. Das Vorliegen eines solch hohen therapeutischen Nutzens im konkreten Fall der Versicherten wurde jedoch anhand der vorgelegten Arztberichte nicht ausreichend nachgewiesen. Daher sind weitere Abklärungen, insbesondere ein gerichtliches Sachverständigengutachten, erforderlich, um den…