Sachverhalt

Am 19. März 1992 haben die Eigentümer, Urs H.K. und Charles O., ihrem Untermieter, Christian G., eine Mietzinserhöhung ab 1. April 1992 mitgeteilt und sich dabei auf die offizielle Formel des Hauptvermieters bezogen. Sie haben auch einen Begleitbrief geschickt, in dem sie den Untermieter informierten, dass er den alten Mietzins weiterzahlen solle, da sie die von dem Hauptvermieter angekündigte Mietzinserhöhung bestreiten. Anschließend haben die Eigentümer mit ihrem Vermieter einen Vergleich über die Höhe des Mietzinses geschlossen und diesen Christian G. mitgeteilt, der ihn jedoch ablehnte.

Die Eigentümer haben daraufhin eine Klage auf Zahlung der Differenzmiete eingereicht und den Untermietvertrag gekündigt. Der Untermieter hat die Kündigung angefochten, aber das erstinstanzliche Gericht hat seine Klage abgewiesen. Das Kantonsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Räumungsklage der Eigentümer abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Begründung der Mietzinserhöhung auf der offiziellen Formel der Erhöhungsmitteilung angegeben werden muss. Gemäß Art. 269d des Obligationenrechts (OR) muss die Begründung der Mietzinserhöhung auf der offiziellen Formel angegeben werden, die den Anforderungen der qualifizierten Schriftform genügen muss.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Begründung der Mietzinserhöhung nicht nur in einer Anlage oder einem Begleitbrief angegeben werden kann, sondern auf der offiziellen Formel selbst angegeben werden muss. In diesem Fall haben die Eigentümer diese Anforderung nicht erfüllt, da sie sich auf die offizielle Formel des Hauptvermieters bezogen haben, ohne die Begründung der Mietzinserhöhung auf der offiziellen Formel anzugeben.

Das Bundesgericht…