Sachverhalt

Die Regatec Apparatebau AG (Regatec) hatte für die Technocrat AG eine Steuerungseinheit hergestellt, die in einer Heizungsanlage der Fournier SA in Sitten installiert werden sollte. Die Steuerungseinheit wies jedoch Mängel auf und konnte nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden. Daher musste Regatec auf eigene Kosten eine zweite Steuerungseinheit herstellen. Regatec erhob daraufhin Klage gegen Technocrat AG auf Zahlung der Rechnung für die erste Steuerungseinheit sowie der Kosten für die Herstellung der zweiten. Technocrat AG erkannte einen Teil der Rechnung an, verlangte aber Schadenersatz für die Folgeschäden aufgrund der Mängel.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Regatec teilweise gutgeheißen. Es vertrat die Auffassung, dass die Gewährleistungspflicht des Unternehmers für Sachmängel gemäß Art. 369 OR nur dann entfällt, wenn der Auftraggeber die Anweisungen des Unternehmers trotz dessen Warnungen befolgt. Verfügt der Auftraggeber jedoch über die erforderlichen technischen Kenntnisse, so ist der Unternehmer von seiner Haftung befreit, auch wenn er keine Warnung ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass Regatec als Fachunternehmen die Mängel in den von Technocrat AG erteilten Anweisungen hätte erkennen und zusätzliche Informationen einholen müssen. Das Bundesgericht schloss daher einen vollständigen Haftungsausschluss von Regatec gemäß Art. 369 OR aus.

Hinsicht…