Sachverhalt

Der Streit entbrannte zwischen der F. AG, die das Institut F. betreibt, und M., der als Hauswart mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3'500 Schweizer Franken angestellt war. Die Parteien einigten sich auf die Auflösung des Arbeitsvertrags zum 30. Mai 1991, aber M. setzte seine Arbeit für die F. AG nach diesem Datum fort. Der Umfang und die vertragliche Grundlage dieser Arbeit sind umstritten.

M. erhob Klage, um die Hälfte des unbezahlten Lohns für Juni 1991 sowie den Lohn für Juli und August 1991, insgesamt 8'750 Schweizer Franken brutto, zu fordern. Die F. AG bestritt diese Forderung und behauptete, M. habe nur einige Tage im Juni 1991 gearbeitet und habe für diese Periode einen halben Lohn erhalten.

Das Arbeitsgericht Sargans vereinigte die beiden Verfahren und sprach M. 25'750 Schweizer Franken zu. Das Kantonsgericht St. Gallen änderte diese Entscheidung ab und sprach M. 20'485,90 Schweizer Franken netto zu, sowie Zinsen von 5% auf 8'189,20 Schweizer Franken ab dem 1. August 1991.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern kann, wenn sein Lohn nicht pünktlich bezahlt wird. Das Gericht befand, dass Art. 82 des Obligationenrechts (OR) nicht direkt auf Arbeitsverträge anwendbar ist, aber der Arbeitnehmer eine Ausnahme der nicht erbrachten Leistung geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns in Verzug ist.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob der Arbeitnehmer, der die Arbeit verweigert, weil sein Lohn nicht pünktlich bezahlt wird, Schadensersatz für den erlittenen Schaden verlangen kann. Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber, der den Lohn des Arbeitnehmers nicht fristgerecht zahlt, Schadensersatz für den erlittenen Schaden zahlen muss, auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob der Arbeitnehmer, der ohne…