Sachverhalt

Das Bundesgericht hat ein Urteil in einem Fall von Geldwäscherei gefällt. Die Fakten sind wie folgt: Der Angeklagte und die Angeklagte wurden wegen Drogenhandels schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt. Die Angeklagte überwies Geldbeträge aus dem Drogenhandel auf ihr persönliches Bankkonto, das auch für ihre üblichen privaten Zahlungen verwendet wurde. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen die Freisprüche der Angeklagten wegen Geldwäscherei ein.

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Urheber der vermögenswirksamen Handlung auch als Geldwäscher dieses Geldes betrachtet werden kann. Es prüfte auch, ob die bloße Überweisung von Geldbeträgen auf ein persönliches Bankkonto als Akt der Geldwäscherei betrachtet werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass der Urheber der vermögenswirksamen Handlung auch als Geldwäscher dieses Geldes betrachtet werden kann, da der Text des Artikels 305bis StGB keine Einschränkung in dieser Hinsicht enthält. Das Gericht befand auch, dass die bloße Überweisung von Geldbeträgen auf ein persönliches Bankkonto, das für übliche private Zahlungen verwendet wird, objektiv nicht als Akt der Geldwäscherei betrachtet werden kann.

Das Gericht prüfte die Kriterien, um zu bestimmen, ob eine Handlung als Geldwäscherei gilt, insbesondere die Frage, ob die Handlung geeignet ist, den Zugang der Strafbehörde zum Erlös aus einem Verbrechen zu behindern. Es befand, dass die Entscheidung des Kantonsgerichts, das die Angeklagten wegen Geldwäscherei freigesprochen hatte, mit dem Bundesrecht übereinstimmte.

Das Gericht prüfte auch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Artikel 305bis StGB, 19a Ziff. 1 BGE 124 IV 274 S. 275, 277 StPO, 19 Ziff.1 Abs. 3-5 BetmG, 19…