Sachverhalt

Die politische Gemeinde St. Gallen verfügte über ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches Vorkaufsrecht auf der Parzelle Nr. 2926. Im Jahr 1958 verkaufte Frau Ehrbar diese Parzelle an Herrn Osterwalder. Die Gemeinde übte daraufhin ihr Vorkaufsrecht aus, wogegen sich Frau Ehrbar wehrte. Im Jahr 1962 gab das Kantonsgericht dem Antrag der Gemeinde statt, und 1963 bestätigte das Bundesgericht dieses Urteil.

Im Jahr 1963 verkaufte Frau Ehrbar die Parzelle Nr. 764 an die Gesellschaft Corvag-Bau AG. Nachdem Frau Ehrbar 1964 unter Vormundschaft gestellt worden war, liess sie diesen Verkauf wegen Übervorteilung für nichtig erklären. Das Bezirksgericht stellte daraufhin fest, dass Frau Ehrbar bei Vertragsschluss urteilsunfähig gewesen war.

Nach dem Tod von Frau Ehrbar im Jahr 1967 beantragten ihre Erben die Revision des Bundesgerichtsurteils von 1963 mit der Begründung, dass Frau Ehrbar beim Vertragsschluss mit der Gemeinde im Jahr 1958 urteilsunfähig gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist den Revisionsantrag ab. Es erachtet den in Art. 137 Bst. b BGG vorgesehenen Revisionsgrund (Entdeckung neuer und entscheidender Tatsachen) als erfüllt, da das medizinische Gutachten, das die Urteilsunfähigkeit von Frau Ehrbar belegt, eine neue und entscheidende Tatsache darstellt. Allerdings ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die in Art. 141 Abs. 1 Bst. b BGG vorgesehene 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsantrags bereits abgelaufen war, als der Antrag eingereicht wurde.

Der gesetzliche Vertreter von Frau Ehrbar hatte Kenntnis von dieser neuen…