Sachverhalt

Der Fall betrifft I., einen mazedonischen Staatsangehörigen mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung "B", der als Maurer in der Schweiz arbeitete und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war. 1994 meldete sich I. bei der SUVA wegen eines Zementekzems, woraufhin er für unfähig erklärt wurde, Arbeiten mit Kontakt zu Zement, Chrom, Kobalt, Nickel und Gummi auszuführen. Nach dem Erhalt von Übergangsentschädigungen verließ I. die Schweiz 1995 endgültig, um nach Mazedonien zurückzukehren. Die SUVA lehnte es anschließend ab, I. die in Art. 86 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUB) vorgesehene Umschulungsentschädigung zu gewähren, da I. nicht mehr in der Schweiz wohnhaft war.

Erwägungen

Das Gericht prüfte zunächst, ob ein Anspruch auf Umschulungsentschädigung aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien von 1962, das für Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawiens noch anwendbar ist, anerkannt werden könnte. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass dieses Abkommen sich nur auf die eigentlichen Versicherungsleistungen bezieht und nicht auf Präventionsmaßnahmen wie die in Art. 86 VUB vorgesehene Umschulungsentschädigung.

Allein nach Schweizer Recht befand das Gericht, dass der Anspruch auf…