Sachverhalt

Das Bundesgericht entschied, dass die Zürcher Richtlinien zum straflosen Schwangerschaftsabbruch, die eine Zweitbeurteilung durch einen Facharzt für Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Woche verlangen, mit Art. 119 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) unvereinbar sind. Das Bundesgericht hob die entsprechende Bestimmung der Zürcher Richtlinien auf, da das Bundesrecht den Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche einzig vom ärztlichen Urteil über die medizinische oder sozial-medizinische Indikation abhängig macht und keine Zweitbegutachtung vorsieht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 119 Abs. 1 StGB die materiellen Voraussetzungen für den straflosen Schwangerschaftsabbruch abschliessend regelt. Die Kantone sind daher nicht befugt, zusätzliche Voraussetzungen wie eine Zweitbeurteilung durch einen Facharzt vorzuschreiben. Der Wortlaut der Bestimmung in den drei…