Sachverhalt

X., ein kamerunischer Staatsangehöriger, hat 2003 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Er ist illegal in der Schweiz geblieben. 2010 hat X. einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat mit [Y.], einer kamerunischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung, gestellt. Die Bevölkerungsdienststelle des Kantons Waadt hat es abgelehnt, auf diesen Antrag einzutreten, indem sie sich auf das Prinzip der Ausschließlichkeit des Asylverfahrens berief. X. und [Y.] haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und eine Verletzung ihres in Art. 12 EMRK garantierten Rechts auf Heirat geltend gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen. Es war der Ansicht, dass die automatische und unterschiedslose Verweigerung des Zugangs zur Heirat für alle illegal in der Schweiz aufhältigen Ausländer das in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierte Recht auf Heirat verletzen würde. Allerdings lässt Art. 98 Abs. 4 ZGB, der den Zivilstandsbeamten verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des ausländischen Verlobten zu überprüfen, dem Zivilstandsbeamten keinen Ermessensspielraum. Daher ist es Sache der Ausländerbehörde, im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat die Erfordernisse des Rechts auf Heirat und des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu berücksichtigen.

Somit sind…