Sachverhalt
Der Fall betrifft die Übergangsregelung zur neuen Verordnung über Geburtsgebrechen, die am 1. Januar 1972 in Kraft trat. Thomas Binggeli hatte Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen gemäss der alten Verordnung vom 10. August 1965. Mit der Neuregelung fielen seine Gebrechen nicht mehr unter die Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Das Bundesamt für Sozialversicherung erliess Weisungen, um den Übergang zur neuen Rechtslage zu regeln. Dabei sollte auf bereits ergangene Verfügungen grundsätzlich nicht von Amtes wegen zurückgekommen werden, bei Neubeurteilungen aber das neue Recht angewendet werden.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Übergangsregelung des Bundesamts für Sozialversicherung als rechtmässig. Es begründete dies damit, dass die Anpassung jeder einzelnen Verfügung bei der grossen Anzahl von Verfügungen über medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen verwaltungstechnisch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und innert nützlicher Zeit durchführbar wäre. Eine generelle Regelung, wie sie das Bundesamt erlassen hat, sei daher notwendig, um den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit in optimaler Weise Rechnung zu tragen.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass der letztinstanzliche Richter an die generellen Weisungen der administrativen Aufsichtsbehörde nicht gebunden sei. Er habe jedoch keinen Anlass, diese Weisungen bei der…