Art. 3 GgV

Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 30.03.1994 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ziff. 494 und Ziff. 395 GgV Anhang: Sekundäre Folgen von Geburtsgebrechen mit zeitlich limitierter Leistungspflicht
    · 09.04.2003 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Anspruchsbegründende Geburtsgebrechen
    · 02.02.1979 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Art. 13 IVG, Art. 2 Ziff. 381, 384, 386-390, 401, 404 und 481 GgV
    · 23.05.1984 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    GgV vom 20
    · 12.04.1973 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen)
    · 24.04.2020 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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