Sachverhalt

L., geboren am 20. Januar 1972, leidet an einer angeborenen partiellen Anodontie mit dem Fehlen von sechs bleibenden Zähnen. Im Jahr 1982 hat die Invalidenversicherung (IV) die für die Behandlung dieser angeborenen Behinderung bis zu seinem 20. Lebensjahr erforderlichen medizinischen Maßnahmen übernommen. Im Jahr 1991 beantragte sein Zahnarzt die Kostenübernahme für Zahnimplantate, aber die Ausgleichskasse und die IV-Beschwerdekommission des Kantons Zürich lehnten diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf IV-Leistungen mit Volljährigkeit erlischt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass gemäß Art. 13 IVG der Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Behandlung einer angeborenen Behinderung mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte das 20. Lebensjahr vollendet, erlischt, auch wenn die Behandlung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Diese gesetzliche Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Minderjährige ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die das Gericht zu respektieren hat.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von Art. 12 IVG für medizinische Maßnahmen zur beruflichen Integration nicht erfüllt, da die…