Sachverhalt
Am 19. August 1980 hat [Z.], ein marokkanischer Staatsangehöriger, sich von seiner marokkanischen Ehefrau F.L. in der Botschaft von Marokko in Bern scheiden lassen. Am 21. August 1980 hat die Botschaft eine Bescheinigung über die Gültigkeit dieser Scheidung nach marokkanischem Recht ausgestellt. Am 29. September 1980 hat [Z.] eine Bescheinigung der marokkanischen Botschaft erhalten, die die Scheidung bestätigt. Im Oktober 1980 haben [Z.] und [H.], eine Schweizer Staatsangehörige, beim Zivilstandsbeamten in Lausanne Schritte für ihre Heirat unternommen, aber die Erlaubnis wurde ihnen verweigert, da [Z.] nicht als geschieden betrachtet werden konnte. Am 6. November 1980 haben [Z.] und [H.] in London geheiratet. Am 12. März 1982 hat die Abteilung für Zivilstand und Einwohner des Kantons Jura die Eintragung dieser Ehe in das Familienregister verweigert. [H.] hat gegen diese Entscheidung bis zum Bundesgericht Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Obwohl [Z.] nach seinem Heimatrecht berechtigt war, sich wieder zu verheiraten, kann die von der marokkanischen Botschaft in Bern ausgesprochene Scheidung vor den Schweizer Behörden nicht geltend gemacht werden. In der Schweiz ist ein solcher Gerichtsakt den ordentlichen Zivilgerichten vorbehalten. Eine von einer ausländischen Botschaft ausgesprochene Scheidung hat daher in der Schweiz keine Wirkung, und die erste Ehe von [Z.] kann nicht als aufgelöst betrachtet werden. Folglich kann seine zweite Ehe mit [H.] in den Schweizer Zivilstandsregistern nicht anerkannt und eingetragen werden, da sie nach Schweizer Recht nichtig wäre.
Das Bundesgericht hat auch das Argument der…