Sachverhalt
Der Antragsteller, Inhaber eines Diploms als medizinischer Masseur nach einer zweijährigen Ausbildung, hat beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt, als medizinisches Hilfspersonal anerkannt zu werden, das zu Lasten der Krankenversicherung tätig werden kann. Das BSV hat seinen Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass die Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht den in der KV-Verordnung VI vorgesehenen Mindestanforderungen von drei Jahren Ausbildung für Masseure, Physiotherapeuten und medizinische Gymnastiklehrer entspricht. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Beschwerde erhoben, die ebenfalls abgelehnt wurde.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft die Vereinbarkeit von Art. 2 der KV-Verordnung VI mit Gesetz und Verfassung. Es ist der Auffassung, dass diese Bestimmung, die Masseure den gleichen Ausbildungsanforderungen wie Physiotherapeuten unterwirft, mit Gesetz und Verfassung vereinbar ist. Der Bundesrat hat diese Verordnung gestützt auf Art. 21 Abs. 6 KVG erlassen und dabei die ihm vom Gesetzgeber übertragene Kompetenz nicht überschritten. Die in Art. 2 der KV-Verordnung VI vorgesehene Regelung, die eine einheitliche und…