Sachverhalt
G. und Lorenza [D.], beide spanischer Staatsangehörigkeit, haben sich am 15. Oktober 1972 in Spanien verheiratet. Am 19. April 1978 erklärte das Gericht des Bistums Lausanne, Genf und Freiburg ihre Ehe für nichtig, eine Entscheidung, die am 2. Juni 1978 vom Kirchengericht des Bistums Sitten in der Berufung bestätigt wurde. Am 21. Juni 1978 erklärte der Offizial des Bistums Lausanne, Genf und Freiburg, dass die Ehe von der Katholischen Kirche "endgültig für nichtig erklärt" sei und die Parteien "frei seien, eine neue kanonische Ehe einzugehen". Am 2. April 1980 bestätigte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Genf die Ablehnung des kantonalen Zivilstandsamts, die Heirat von [O.], einem Schweizer Staatsangehörigen, mit Lorenza [D.] zu genehmigen, da Letztere aufgrund der Nichtigkeitserklärung ihrer vorherigen Ehe nicht heiratsfähig sei.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Lorenza [D.] und [O.] gegen diese Entscheidung ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Entscheidungen der Kirchengerichte in der Schweiz keine zivilrechtliche Wirkung haben, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Bundesverfassung, der die kirchliche Gerichtsbarkeit abgeschafft hat. Somit wird die von den Kirchengerichten ausgesprochene Nichtigkeitserklärung der Ehe von den schweizerischen Zivilbehörden nicht anerkannt, und Lorenza [D.] kann daher keine neue Ehe eingehen.
Das Gericht führte jedoch aus, dass Lorenza [D.] in der Schweiz ein Scheidungsverfahren gegen ihren vorherigen Ehemann hätte einleiten können, da…