Sachverhalt
Der angeblich irakische Staatsangehörige H. reiste illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das noch hängig ist. Er wurde wegen Drogenhandels verurteilt und nach Verbüßung der Strafe der Fremdenpolizei überstellt. Die Fremdenpolizei ordnete Vorbereitungshaft an, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Haft, da der Vollzug einer Wegweisung in den Irak nicht möglich sei.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorbereitungshaft in diesem Fall unzulässig ist. Gemäß der Rechtsprechung setzt die Anordnung von Vorbereitungshaft voraus, dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Beim Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben Kurde aus dem Nordirak ist, ist der zwangsweise Vollzug einer Wegweisung in dieses Gebiet derzeit nicht möglich. Das Bundesamt für Flüchtlinge bestätigte, dass freiwillige Rückkehr von Kurden in den Nordirak zwar grundsätzlich möglich, eine…