Sachverhalt

Der Antragsteller, der gemäß Art. 370 ZGB unter Vormundschaft steht, wurde mehrmals auf der Grundlage der Polizeiverordnung des Kantons Schwyz vom 17. Mai 1892 über die Unterbringung arbeitsfähiger Personen in Zwangsarbeitsanstalten in eine Zwangsarbeitsanstalt eingewiesen. Am 23. März 1953 ordnete der Regierungsrat des Kantons Schwyz seine unbefristete Unterbringung in der Anstalt Bellechasse an. Am 25. Mai 1955 verfügte dieselbe Behörde seine bedingte Entlassung und teilte ihm mit, dass er wieder untergebracht würde, sobald sein Verhalten erneut zu begründeten Beschwerden Anlass gäbe. Am 8. Juni 1957 widerrief sie die bedingte Entlassung und ordnete die unbefristete Unterbringung des Antragstellers in der Arbeitsanstalt Realta an, da er sich seit seiner Entlassung nicht gut verhalten habe. Der Antragsteller erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung von Art. 4 BV und rügte insbesondere, dass ihm der Regierungsrat das Recht auf rechtliches Gehör verweigert habe.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Bürger, der aufgrund kantonaler Gesetzgebung oder des Vormundschaftsrechts (Art. 406 ZGB) in eine Zwangsarbeits- oder Arbeitsanstalt eingewiesen werden soll, nach Art. 4 BV das Recht auf rechtliches Gehör; er muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme geltend zu machen, bevor die Behörde die Maßnahme anordnet.

Dieser Grundsatz muss nicht nur bei einer erstmaligen Zwangsunterbringung, sondern auch dann beachtet…