Sachverhalt

Jean Stutz, der ehemalige Eigentümer der Firma Leder Asper, übergab Hans Eschmann, der das Unternehmen übernommen hatte, drei undatierte und ohne Begünstigten ausgestellte "WIR-Überweisungsgutscheine" über einen Gesamtbetrag von 13'000 CHF. Als die Kappeler AG Gerberei diese Gutscheine bei der "WIR" Wirtschaftsring-Genossenschaft einlösen wollte, wurde dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Firma Leder Asper nicht mehr Mitglied der "WIR" war und kein Guthaben mehr auf ihrem Konto hatte. Die Kappeler AG Gerberei erhob daraufhin Klage gegen Stutz auf Zahlung der 13'000 CHF, da sie den "WIR-Überweisungsgutschein" als Wertpapier betrachtete.

Erwägungen

Das BGE hat die Beschwerde der Kappeler AG Gerberei abgelehnt. Es kam zu dem Schluss, dass der "WIR-Überweisungsgutschein" kein Wertpapier, sondern höchstens eine einfache Anweisung ist. Die Anweisung verleiht dem Begünstigten jedoch kein eigenes Rückgriffsrecht gegen den Aussteller, wenn der Bezogene die Leistung verweigert. Die Kappeler AG Gerberei kann sich daher nicht auf einen unmittelbaren Forderungsanspruch gegen den Aussteller Stutz berufen, sondern nur gegen den ersten Begünstigten Eschmann, wenn dieser ihr sein Recht aus dem Grundverhältnis abgetreten hat.

Das BGE stellte auch fest,…