Sachverhalt

Der Kanton X. hatte im Zuge der Fusion der Kantonalen Pensionskasse X. und der L.-Pensionskasse des Kantons X. zur Pensionskasse Y. einen Fehlbetrag von CHF 715'700'000 übernommen. Dieser Betrag sollte über 48 Jahre in Form jährlicher Annuitäten zurückbezahlt werden. Der Kanton X. beantragte, diese Annuitäten als Vollzugs- und Verwaltungskosten der Arbeitslosenversicherung vom Ausgleichsfonds vergütet zu erhalten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lehnte dies jedoch ab, da es sich um Sanierungskosten der kantonalen Pensionskasse handele, die nicht als anrechenbare Kosten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gelten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Entschädigung durch das seco. Die Kosten der Sanierung einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse, die aufgrund massiver Unterdeckung nur mit Staatsgarantie aufrechterhalten werden konnte, sind keine "anrechenbaren Betriebskosten" im…