Art. 84 AVIG

Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

1 Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
2 Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3 Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.
4 Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.
5 Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenver…
    · 07.11.2005 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 11.11.2015 · 0 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung
    · 19.07.2011 · 0 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung
    C_35/2006
    · 07.09.2006 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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