Sachverhalt
Die Handwerker-Baugenossenschaft Basel und Umgebung (im Folgenden "hbg") verwaltet den "hbg-Immobilien-Fonds", der dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) unterliegt, das am 1. Februar 1967 in Kraft getreten ist. Vor Inkrafttreten des AFG hatte die Fondsverwaltung Darlehen in Höhe von 3,3 Millionen Franken vom Fonds erhalten, um Immobilien zu erwerben und zu errichten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes konnte sie diese Immobilien nicht mehr als Ausgleich für die Darlehen in den Fonds einbringen. Sie musste daher diese Darlehen innerhalb der in Art. 53 Abs. 2 AFG vorgesehenen Anpassungsfrist in bar zurückzahlen. Da darüber hinaus viele Anleger ihr in der Fondsordnung vorgesehenes Kündigungsrecht ausgeübt hatten, suchte die hbg nach einer Lösung, um eine Liquidation des Fonds zu vermeiden. Es gelang ihr, einen Schweizer Investor zu finden, der bereit war, alle umlaufenden Zertifikate zu einem Preis über dem Nettoinventarwert zurückzukaufen, was es ihr ermöglicht hätte, die Darlehen an den Fonds zurückzuzahlen. Die hbg veröffentlichte daraufhin am 30. Juni 1969 in der Schweizerischen Handelsamtsblatt die Kündigung der verbleibenden 475 Zertifikate, die sie nicht hatte zurückkaufen können.Erwägungen
Die Eidgenössische Bankenkommission als Aufsichtsbehörde über Anlagefonds erklärte diese Kündigung für nichtig und untersagte der hbg, Rückzahlungen auf dieser Grundlage vorzunehmen, bei Androhung des Entzugs ihrer Bewilligung zur Fondsleitung.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das AFG der Fondsverwaltung nicht gestattet, Kollektivanlagevertrage individuell zu kündigen. Obwohl das Gesetz das Recht des einzelnen Anlegers anerkennt, den von ihm abgeschlossenen Kollektivanlagevertrag zu kündigen (Art. 21 AFG), erwähnt es nur…