Sachverhalt
Der Streitgegenstand betrifft die Frage, ob eine Erhöhung des Nettoeinkommens um mehr als 27% im ersten Geschäftsjahr (Dezember 1987/88) im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Jahre 1989 und 1990 als "besonders starke Veränderung" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV anzusehen ist, die die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens zur Beitragsfestsetzung rechtfertigt. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich haben diese Veränderung als ausreichend bedeutend erachtet, in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Rz. 1282 der Weisungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, DIN), wonach eine Veränderung des Nettoeinkommens im ersten Geschäftsjahr um mindestens 25% gegenüber dem Durchschnitt der beiden Folgejahre als "besonders stark" gilt, sofern der Unterschied auch in Bezug auf die Beiträge erheblich ist.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt diese Verwaltungspraxis, die eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "wesentlich" (Abs. 1) und "besonders stark" (Abs. 4) durch die zuständige Aufsichtsbehörde darstellt (Art. 72 Abs. 1 AHVG und Art. 176 Abs. 2 AHVV). Der Richter berücksichtigt diese Lösung in seiner Entscheidung, soweit sie eine dem Einzelfall angemessene und faire Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen ermöglicht.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist darauf hin, dass gemäss der grundlegenden Konzeption von Art. 25 AHVV eine Einkommensänderung, sei sie wesentlich (Abs. 1) oder besonders stark (Abs. 4), die gleiche Rechtsfolge nach sich zieht: die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens zur Beitragsfestsetzung (Beurteilung der aktuellen Situation). Es ist daher nicht…