Sachverhalt
Die Eheleute K., Frau A.K. und Herr B.K., stellten in der Gemeinde Birr (AG) gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch. Die Einwohner-Gemeindeversammlung lehnte das Gesuch ab, da Frau A.K. ein Kopftuch trage und nicht integriert sei. Zudem wurde ihr mangelnde Deutschkenntnis und unzureichende Kenntnis der Verfassungsordnung vorgeworfen. Gegen den Beschluss erhoben die Eheleute K. subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Frau A.K. ab, da der negative Einbürgerungsentscheid aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und unzureichenden Staatskundekenntnisse gerechtfertigt war und keine Diskriminierung vorlag.
Hingegen hob das Bundesgericht den Beschluss in Bezug auf Herrn B.K. auf. Die Begründung des Gemeinderats, ihm werde aufgrund des Tragens des Kopftuchs durch seine Ehefrau mangelnder Respekt vor den verfassungsmäßigen Grundwerten und mangelnde Anerkennung der Gleichstellung von Mann und Frau vorgeworfen, stelle eine unzulässige…