Sachverhalt
Die Versicherte [B.] meldete sich nach dem Tod ihres Ehemanns am 11. Dezember 1986 bei der AHV an und ersuchte um Überweisung der ihr zustehenden Witwenabfindung. Die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe sprach ihr mit Verfügung vom 11. März 1987 eine Witwenabfindung von CHF 41'472.-- zu, die jedoch irrtümlich auf ein Konto einer Drittperson überwiesen wurde. Im Juli 1996 ersuchte [B.] um Auszahlung der Witwenabfindung, woraufhin die Ausgleichskasse den Fehler entdeckte und die Rückforderung bei der Drittperson geltend machte. [B.] erhob daraufhin Klage gegen die Ausgleichskasse, die jedoch nicht weiterverfolgt wurde. Die Ausgleichskasse lehnte in der Folge mit Verfügung vom 9. März 1998 die Auszahlung der Witwenabfindung an [B.] ab, da der Anspruch ihrer Ansicht nach seit Februar 1992 verwirkt sei.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage, ob ein Anspruch verjährt oder verwirkt ist, eine Frage des materiellen Rechts darstellt. Daher hätte das kantonale Gericht auf die…