Sachverhalt
Am 30. November 1964 ordnete der Bundesuntersuchungsrichter unter verschiedenen Bedingungen die Freilassung von Dériaz an, der seit dem 1. April 1964 in Untersuchungshaft war. Die Bundesstaatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Die Anklagekammer hat die Beschwerde der Bundesstaatsanwaltschaft gegen die Freilassungsentscheidung von Dériaz geprüft. Sie kam zu dem Schluss, dass Art. 52 BStP es dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten erlaubt, jederzeit seine Freilassung zu beantragen, und dass die Ablehnung dieses Antrags mit Beschwerde an die Anklagekammer angefochten werden kann. Dieser Rechtsbehelf ist die durch die Art. 214 ff. BStP geregelte Beschwerde, und er steht den Parteien, einschließlich der Staatsanwaltschaft, ohne Einschränkung offen.
Die Anklagekammer stellte ferner klar, dass sie, wenn sie mit einer Beschwerde gegen eine Freilassungsentscheidung befasst ist, nur eingreifen kann, wenn der Untersuchungsrichter das Gesetz verletzt hat. Wenn die Entscheidung im Ermessen des Richters liegt, beschränkt sich die Kammer darauf zu prüfen, ob er die ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnisse überschritten hat.
Gemäß Art. 50 BStP muss der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte freigelassen werden, sobald seine Inhaftierung nicht mehr gerechtfertigt ist, d.h. insbesondere wenn die in den Art. 44 und 47 BStP für den Haftbefehl und die…